Lt. Beschluss der Generalversammlung gültig ab dem 29.03.2025 auf unbestimmte Zeit
Abs. I Der Verband führt als Verein den Namen “DEUVET Bundesverband Oldtimer- Youngtimer e.V. “
Abs. II Der Verein hat seinen Sitz in 10713 Berlin.
Abs. I Der Verband hat die Aufgabe, die gemeinsamen Interessen aller angeschlossenen Mitglieder auf nationaler und internationaler Ebene wahrzunehmen.
Abs. II Er vertritt die Interessen der angeschlossenen Mitglieder hinsichtlich der Gesetzgebung bei Behörden und anderen Institutionen, soweit gemeinsame Interessen berührt werden. Er hat ferner die Aufgabe, den Umgang mit klassischen Fahrzeugen im Sinne der Satzung oder den Zielsetzungen der Mitglieder der Öffentlichkeit nahe zu bringen.
Abs. III Er unterstützt die Mitglieder durch Informationen, Beratungen und Hilfestellungen.
Abs. IV Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband im Rahmen ihrer wirtschaftlichen, rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit zu fördern. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten, sowie Informationen und Berichte über die Tätigkeit des Verbandes an ihre eigenen Mitglieder weiter zu tragen.
Soweit die Mitglieder für ihre Kunden und/oder ihre Mitglieder Informationen auf gedrucktem oder elektronischem Wege erstellen, werden die Mitglieder in diesen Informationen über die Verbandstätigkeit berichten. Die dafür notwendigen Unterlagen stellt der Verband zur Verfügung
Abs. V Der Verband fördert die Erhaltung, Reparatur, Pflege und den Betrieb klassischer Fahrzeuge aller Art und entsprechender Anhänger, die als technische Kulturgüter einen wesentlichen Teil der neuzeitlichen technischen Geschichte darstellen.
Der Verband enthält sich jeder Reglementierung seiner Mitglieder und verhält sich neutral.
Abs. I Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben:
Abs. II Fördermitglieder können werden:
1. natürliche Personen
2. Museen mit Bezug zur klassischen Mobilität
3. Verbände und Vereine mit Bezug zur klassischen Mobilität
4. Unternehmen und Unternehmerinnen/Unternehmer
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann der/die Antragsteller(in) die Generalversammlung anrufen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Abs. III Die Leistungen des Verbandes für ein ordentliches Mitglied bemessen sich nach der Höhe der gezahlten Beiträge. Mitgliedsrechte ruhen, wenn die Mitgliedsbeiträge nicht rechtzeitig gezahlt sind, es sei denn, die Beiträge wurden gestundet.
Abs. IV Die Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr sind bis zum 28. Februar des laufenden Jahres zu zahlen. Maßgebend für die Höhe von Beiträgen gem. §4 Abs. I.1 ist die Mitgliederzahl am 31. Dezember des Vorjahres, die von den Mitgliedern verpflichtend bis 10. Januar des laufenden Jahres an den Verband gemeldet werden müssen. Wird keine Mitgliederzahl gemeldet, wird die Mitgliederzahl geschätzt. Diese Schätzung basiert z.B. auf der der Zahlung des Vorjahres zugrunde liegende Mitgliederzahl oder richtet sich nach den clubinternen Informationen. Der Verband behält sich vor, bei Fehlmeldungen eine Nachforderung zu erheben bzw. eine Rückzahlung zu veranlassen.
Die Organe des Verbandes sind:
Abs. I Der Vorstand besteht aus vier Personen: dem/der Präsidenten/in und drei Vizepräsidenten/innen.
Abs. II Als Vorstand können nur Mitglieder von endgültig aufgenommenen Mitgliedsclubs des DEUVET gewählt werden. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfolgt in der Generalversammlung auf drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Abs. III Der/die Präsident/in führt den Verband mit Hilfe der Geschäftsstelle und der Vizepräsidenten/innen und kann Aufgaben an Mitglieder des Vorstandes delegieren.
Abs. IV Der Vorstand bestimmt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Präsident/in den Ausschlag.
Abs. V Der Vorstand hält mindestens einmal jährlich eine Vorstandssitzung ab.
Abs. VI Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Präsident/in und die Vizepräsidenten/innen. Der/die Präsident/in vertritt den Verband allein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vizepräsidenten/innen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Abs. VII Der Vorstand legt die Jahresbeiträge der Fördermitglieder (§ 4 II) fest. Diese richten sich nach der Beitragsordnung für Fördermitglieder. Es gilt die Beitragsordnung für Fördermitglieder in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Änderungen an der Beitragsordnung für Fördermitglieder werden durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Abs. VIII Der Vorstand ist verpflichtet, eine allgemeine Geschäftsordnung sowie Finanz- und Haushaltsordnung zu erlassen. Er ist ermächtigt, sie zu ändern. Die Geschäftsordnung hat Aussagen zu treffen über die interne Aufgabenverteilung im Vorstand und die Benennung der Vorstandspositionen.
Abs. IX Der Vorstand wird im Innenverhältnis angewiesen, solche Verträge nicht endgültig abzuschließen, die der Entscheidung der GV nach § 7 XIV bedürfen.
Abs. X Die Mitglieder des Vorstandes sind der GV getrennt berichtspflichtig.
Abs. I Die Generalversammlung wird vom/von dem/der Präsident/in unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform einberufen, also in Papierform, per Telefax oder in elektronischer Form. Die Einladung zur Generalversammlung muss sechs Wochen vorher erfolgen, es gilt der Tag der Absendung. Geplante Satzungsänderungen werden in der Einladung bekannt gegeben.
Abs. II Die Generalversammlung wählt den Vorstand. Sie entlastet den Vorstand für das vorausgegangene Jahr.
Abs. III Die Generalversammlung hat das Recht, einen Ehrenpräsidenten / eine Ehrenpräsidentin zu benennen. Der Ehrenpräsident / die Ehrenpräsidentin ist als natürliche Person einem Fördermitglied §4 Abs. II.1 ohne Beitragszahlung gleichgestellt.
Abs. IV Alle für den Vorstand und den Beirat erstmals kandidierenden Personen sollen 10 Wochen vor der Generalversammlung eine Kurzdarstellung ihrer Person mit den Zielen ihrer Arbeit bei der Geschäftsstelle in Textform einreichen. Diese wird dann mit der Einladung zur Generalversammlung allen Mitgliedsclubs zugesandt.
Abs. V Das Budget des neuen Jahres, die Budgetabweichungen des alten Jahres, die Vorstandskosten des neuen Jahres und der Vorstandskostenvergleich des alten Jahres werden 1 Woche vor der Generalversammlung in Textform versendet.
Abs. VI: Die Generalversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Vorstand legt den Kassenprüfern auf Anfrage die Finanznachweise vor. Die Kassenprüfer legen der Generalversammlung ihren Prüfungsbericht vor, der die Grundlage für eine Entlastung des Vorstands darstellt. Der Prüfungsbericht wird 1 Woche vor der Generalversammlung an die Mitglieder versendet. Die Kassenprüfer werden auf unbestimmte Zeit bis zu ihrer Abberufung oder ihrer Neuwahl durch die Generalversammlung gewählt.
Abs. VII Die Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Abs. VIII In der Generalversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied nach seiner zahlenden Stärke pro angefangene einhundert Euro Jahresbeitrag einen Stimmpunkt. Stimmrechtsübertragung zwischen den Mitgliedern ist möglich. Die dem DEUVET angeschlossenen Vereine haben das Recht, pro Stimmpunkt einen Delegierten zu entsenden.
Abs. IX Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Leere Stimmzettel sind bei der Ermittlung der Mehrheit bei allen Wahlen als ungültige Stimmen zu behandeln. Dies gilt auch bei Stimmengleichheit. Diese Regelung gilt für alle Beschlüsse der Generalversammlung.
Abs. X Zu einem Beschluss über die Auflösung des Verbandes müssen wenigstens drei Viertel der Stimmberechtigten anwesend sein. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so muss binnen vier Wochen eine neue Generalversammlung einberufen werden. Diese ist dann mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Die auflösende Generalversammlung bestimmt auch über die Verwendung des Vermögens des Verbandes im Sinne des § 11.
Abs. XI Die Versammlung legt den Jahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder nach § 4 I 1 mit einfacher Stimmenmehrheit fest. Es gilt die Beitragsordnung für ordentliche Mitglieder in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Änderungen an der Beitragsordnung für ordentliche Mitglieder bedürfen der Mehrheit der Generalversammlung.
Abs. XII In Ausnahmefällen kann ein ordentliches Mitglied die Herabsetzung des von ihm zu zahlenden Beitrages beantragen. Über diesen Antrag entscheidet die GV mit einer Mehrheit von ¾ der vertretenen Stimmen. Bei Annahme reduziert sich die Stimmpunktzahl des Mitgliedes entsprechend der Beitragsherabsetzung, bei Bruchteilpunkten wird auf ganze Punkte abgerundet. Der Mindestbeitrag kann nicht reduziert werden.
Abs. XIII Tritt ein ordentliches Mitglied dem Verband nach dem 30.06. eines Jahres bei (entscheidend ist der Eingang des Aufnahmeantrages), wird für das Jahr der Aufnahme nur der halbe Jahresbeitrag geschuldet.
Abs. XIV Über Rechtsgeschäfte, die das Vermögen des Verbandes im Einzelfall mit mehr als 40.000 Euro oder länger als 5 Jahre belasten, entscheidet die Generalversammlung.
Abs. XV Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses Protokoll wird nach Wahl des Vorstands entweder von einem Protokollführer geführt, oder durch Aufzeichnung und deren Verschriftlichung erstellt.
Die Auswahl des Protokollführers obliegt dem Vorstand. Das Protokoll ist von dem Protokollführer zu unterzeichnen. Im Falle der elektronischen Aufzeichnung gilt die Person, die die Verschriftlichung vorgenommen hat, als Protokollführer.
Das Protokoll soll in jedem Fall folgende Feststellungen enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung
• die Person des Protokollführers
• die Anzahl der erschienenen Mitglieder
• die Tagesordnung
• die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
• die Art der Abstimmung.
• Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Abs. I Die Generalversammlung kann Beiräte wählen, die einzelne Fachgebiete bearbeiten und / oder einzelnen Vorstandsmitgliedern zuarbeiten. Sie haben beratende Funktion, aber keine Entscheidungsbefugnis.
Abs. II Der Vorstand kann jederzeit einzelne Beiratsmitglieder vorläufig bis zur nächsten Generalversammlung bestellen. Mehrfachbestellungen für einzelne Fachgebiete sind möglich.
Abs. III Soweit es sich um mehrere Beiratsmitglieder handelt, die einen Arbeitskreis bilden, hat mindestens ein Mitglied in der Generalversammlung zu berichten, was vertretungsweise durch ein Vorstandsmitglied erfolgen kann.
Abs. IV Die Mandate werden beendet
• durch Rücktritt,
• durch Beschluss der Beiräte – bezogen auf den jeweiligen Bearbeitungsbereich – gefasst durch einfache Mehrheit,
• durch Beschluss der Generalversammlung,
• durch Entlassung seitens des Vorstandes, dies nur bei vorläufig bestellten Beiratsmitgliedern, die noch nicht von der Generalversammlung gewählt wurden.
Abs. I Die zur Verfolgung der Ziele des Verbandes notwendigen Mittel werden von den Mitgliedern gemäß §7 XI und §6 VII aufgebracht. Der Verband verlangt keine über den Mitgliedsbeitrag hinausgehenden Zahlungen seiner Mitglieder.
Abs. II Die Mittel des Verbandes dienen ausschließlich den satzungsgemäßen Zielen.
Abs. III Über die finanziellen Entschädigungen an den Vorstand und den Beirat beschließt die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit in einer “Entschädigungsordnung”
Abs. I Die Mitgliedschaft endet
• bei Auflösung des Verbandes,
• durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres, wobei der Zeitpunkt des Einganges maßgeblich ist.
• durch Ausschluss bei Nichtzahlung des Beitrages oder bei verbandsschädigendem Verhalten.
Abs. II Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen diese Entscheidung die Generalversammlung anrufen.
Abs. I Für einen Beschluss über die Auflösung des Verbandes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Es müssen so viele Mitglieder auf der Generalversammlung anwesend (oder vertreten) sein, dass ¾ aller im Verband vorhandenen Stimmpunkte repräsentiert sind.
• Es ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen oder vertretenen Stimmpunkte erforderlich.
Abs. II Ist die erste Voraussetzung nicht erfüllt, so ist binnen vier Wochen eine erneute Generalversammlung einzuberufen, bei der nur die einfache Mehrheit der im Verband vorhandenen Stimmpunkte repräsentiert sein müssen. Bei der zweiten Voraussetzung verbleibt es auch bei einer solchen zweiten Generalversammlung.
Bei Auflösung sind die verbleibenden Mittel für artverwandte Zwecke zu verwenden. Näheres bestimmt die auflösende Generalversammlung auf Basis der Vorschläge des Vorstandes.